Upload files to 'menschenzeugs/protokolle'
This commit is contained in:
parent
eddbfddfca
commit
ff6c8b7ac9
1 changed files with 58 additions and 0 deletions
58
menschenzeugs/protokolle/20211028-onlinetreffen.md
Normal file
58
menschenzeugs/protokolle/20211028-onlinetreffen.md
Normal file
|
@ -0,0 +1,58 @@
|
|||
# arbeitsvertrag
|
||||
wir müssen einen arbeitsvertrag aufsetzen
|
||||
https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/mustervertrag/arbeitsvertrag_geringfuegig/
|
||||
|
||||
https://www.gehaltsvergleich.com/assets/vorlagen-muster/Arbeitsvertrag_450_Euro.pdf
|
||||
|
||||
https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/11_Arbeitsvertrag.html
|
||||
|
||||
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
|
||||
Das Arbeitsverhältnis beginnt am _______________________________.
|
||||
|
||||
§ 2 Tätigkeit und Aufgabengebiet
|
||||
Die Arbeitnehmerin wird als Verwaltungskraft eingestellt. Im Einzelnen ist das Aufgabengebiet in der entsprechenden Stellenbeschreibung geregelt.
|
||||
|
||||
§ 3 Arbeitszeit
|
||||
Die Arbeitszeit beträgt 6 Wochenstunden. Sie ist bis auf explizite Weisungen frei einteilbar.
|
||||
|
||||
§ 4 Vergütung
|
||||
Die Arbeitnehmerin erhält eine monatliche Vergütung von 450 Euro.
|
||||
|
||||
§ 7 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
|
||||
Die Arbeitnehmerin ist darauf hingewiesen worden, dass sie auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden kann. Der schriftliche Befreiungsantrag ist der Arbeitgeberin zu übergeben (§ 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Der Arbeitnehmerin ist bekannt, dass ein entsprechender Verzicht nur mit Wirkung für die Zukunft und bei Ausübung von mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur einheitlich erklärt werden kann und diese Erklärung die Arbeitnehmerin für die Dauer der Beschäftigungen bindet.
|
||||
|
||||
§ 5 Urlaub
|
||||
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 5 Arbeitstagen. Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs richten sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten unter berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmerin.
|
||||
|
||||
§ 7 Arbeitsverhinderung
|
||||
(1) Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich der
|
||||
Arbeitgeberin unter Benennung der voraussichtlichen Verhinderungsdauer, mitzuteilen.
|
||||
(2) Im Krankheitsfall hat die Arbeitnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten Kalendertages, der Arbeitgeberin eine ärztlich erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der sich die voraussichtliche Dauer der Krankheit ergibt. Dauert die Krankheit länger an als in der ärztlich erstellten Bescheinigung angegeben, so ist die Arbeitnehmerin gleichfalls zur unverzüglichen Mitteilung und Vorlage einer weiteren Bescheinigung verpflichtet.
|
||||
(3) Diese Nachweispflicht gilt auch nach Ablauf der sechs Wochen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen.
|
||||
(4) Die Arbeitgeberin zahlt im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für sechs Wochen das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).
|
||||
|
||||
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
|
||||
Die Arbeitnehmerin hat über alle betrieblichen Angelegenheiten, die ihr im Rahmen oder aus Anlass ihrer Tätigkeit in der Firma bekannt geworden sind oder werden auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren.
|
||||
|
||||
§ 10 Weitere Beschäftigungen
|
||||
Die Arbeitnehmerin versichert, derzeit keine weiteren Beschäftigungen auszuüben.
|
||||
Vor Aufnahme jeder weiteren entgeltlichen Tätigkeit oder deren Änderung ist die Arbeitgeberin über Arbeitszeit, -entgelt und -geberin zu informieren.
|
||||
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen oder deren Änderung zu einer umfassenden Sozialversicherungspflicht auch dieses Arbeitsverhältnisses führen kann. Die Arbeitgeberin behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor, sofern ihr Nachteile auf Grund wahrheitswidriger Angaben der Arbeitnehmerin über das Bestehen weiterer (geringfügiger) Beschäftigungen entstehen.
|
||||
|
||||
§ 11 Kündigungsfristen
|
||||
(1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die ersten 3 Monate, gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden.
|
||||
(2) Nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Verlängert sich die Kündigungsfrist für die Firma aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für die Arbeitnehmerin.
|
||||
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
|
||||
(4) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
|
||||
(5) Die Arbeitgeberin ist berechtigt, der Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung auf Resturlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freizustellen.
|
||||
|
||||
§ 14 Verfall-/Ausschlussfristen
|
||||
(1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der Vertragspartnerin in Textform geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch die Vertragspartnerin innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagt werden. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie Ansprüche auf den geltenden Mindestlohn.
|
||||
(2) Die Ausschlussfrist gilt nicht für den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerin unterliegen hingegen der vereinbarten Ausschlussfrist.
|
||||
|
||||
§ 16 Vertragsänderungen und Nebenabreden
|
||||
(1) Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel. Der Arbeitnehmerin entstehen daher keine Ansprüche aus betrieblicher Übung.
|
||||
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
|
||||
|
||||
|
||||
|
Loading…
Reference in a new issue