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\begin{document}
\maketitle
\thispagestyle{front}
\pagestyle{body}
\section{Vertragspartnerinnen}
Zwischen dem \\
\begin{minipage}[b]{\linewidth}
\textbf{\theauthor}\par
\theadress\par
\end{minipage}\\
\noindent und der Grundstückseigentümerin \\
\begin{minipage}[b]{\linewidth}
\textbf{Name Name}\par
Straße Hausnummer\par
Postleitzahl Ort\par
Emailaddress\par
Anzuschließendes Grundstück:\par
\end{minipage}\\
\noindent wird folgender Gestattungsvertrag geschlossen.
\section{Herstellung und Gestattung des Anschlusses}
\paragraph{}Der Grundstückseigentümer gestattet Reudnetz w.V. oder von ihm beauftragte Dritte das oben eingetragene Grundstück unentgeltlich zur Verlegung von Kommunikationsleitungen zu nutzen, diese Kommunikationsleitungen zu errichten, zu unterhalten, instand zu halten, zu erweitern und zu erneuern. Der Grundstückseigentümer ist damit einverstanden, dass Reudnetz w.V. auf seinem Grundstück, sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen, insbesondere den Hausanschluss, dauerhaft anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten.
\paragraph{}Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung des Grundstückseigentümers führen. Die hierfür erforderlichen Rechte wird Reudnetz w.V. bzw. den von ihm beauftragen Dritten eingeräumt.
\paragraph{}Ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Versorgung mit Internetdiensten ist damit nicht verbunden und wird mit Abschluss dieses Vertrages nicht begründet.
\section{Eigentum und Zugänglichkeit}
\subsection{Eigentum}
\paragraph{}Der Hausanschluss einschließlich seiner sämtlichen Anlagen und Einrichtungen ist im Sinne des § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und geht nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.
\subsection{Zugänglichkeit der Einrichtungen}\paragraph{} Der Grundstückseigentümer hält die Hausanschlüsse zugänglich und schützt sie vor Beschädigungen. Er darf kein Einwirkungen auf die Kommunikationsleitungen oder den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Anlagen und Empfangsgeräte sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Anschlussnehmer und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Kommune oder Dritter ausgeschlossen sind.
\section{Rückbau und Grundstückseigentümerwechsel}
\paragraph{} Der Reudnetz w.V. wird ferner binnen Jahresfrist nach Zugang einer rechtswirksamen Kündigung des Vertrages die von ihr angebrachten und in ihrem Eigentum stehenden Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen. Die Rohranlage verbleibt im Gebäude. Auf schriftliches Verlangen des Grundstückseigentümers wird der Reudnetz w.V. die vorbenannten Vorrichtungen innerhalb von 1 Jahr entfernen, soweit dem Verlangen keine schutzwürdigen Interessen Dritter, insbesondere Mietern oder dinglich Berechtigten, entgegenstehen.
\paragraph{} Für den Fall eines Grundstückseigentümerwechsels gilt § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete).
\section{Instandsetzung bei widerrechtlicher Beschädigung}
\paragraph{}Der Reudnetz w.V. verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Grundstückseigentümers und die darauf befindlichen Gebäude, Anlagen und Bepflanzungen wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zum Richtfunk oder Glasfasernetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Reudnetz w.V. bzw. von ihr beauftragten Dritten widerrechtlich beschädigt worden sind.
\paragraph{}Der Grundstückseigentümer hat dem Reudnetz w.V. und ihren Mitarbeitern sowie beauftragten Dritten den Zutritt zur installierten Technik in seinen Räumen bzw. auf seinem Grundstück jederzeit während der üblichen Tages-/Geschäftszeiten nach angemessener Anmeldung unentgeltlich zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandhaltung sowie zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten erforderlich ist. Ein Betretungsrecht zur Unzeit (ges. Feiertag, Wochenenden, früh am Morgen usw.) besteht ausnahmsweise dann, wenn es zur Beseitigung einer Gefahr in Verzug oder einer wesentlichen Störung unvermeidbar ist und diese keinen Aufschub duldet.
\paragraph{}Der Grundstückseigentümer ist vom Reudnetz w.V. oder von ihr beauftragen Dritten rechtzeitig über Art und Umfang des beabsichtigten Zutritts des Grundstücks zu benachrichtigen. Rechtzeitig im vorgenannten Sinne ist eine Benachrichtigung 7 Kalendertage vor dem beabsichtigten Zutritt. Bei Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen einer wesentlichen Störung, die geeignet ist, erhebliche Schäden anzurichten, entfällt die Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung.
\section{Vertragslaufzeit und Kündigung}
\paragraph{}Dieser Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung der Vertragsparteien und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann erstmals nach Ablauf von 15 Jahren mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.12. eines jeden Jahres von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung beim Reudnetz w.V. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
\paragraph{}Der Reudnetz w.V. übernimmt sämtliche zur Herstellung des Anschlusses notwendigen Kosten, im Rahmen der vom Reudnetz w.V. geplanten Baumaßnahmen.
Dies beinhaltet die Vorplanung, die Installationsmaterialien, bauliche Durchführung und ggf. notwendige Instandsetzungen.
\paragraph{}Auf Antrag der Grundstückseigentümerin, berücksichtigt der Reudnetz w.V. Änderungen and der Einrichtung und Wegeführung der zu installierenden Telekommunikationsinfrastruktur. Gegebenenfalls durch diese Änderung anfallende Mehrkosten sind durch die Grundstückseigentümerin zu übernehmen.
\section{Haftung}
\paragraph{}Der Reudnetz w.V. / Grundstückseigentümerin haftet, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren entstehenden Schadens. Dies gilt nicht für Ansprüche bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig Vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht) sowie den Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 BGB). Insoweit haftet die Kommune / Grundstückseigentümer auch für einfache Fahrlässigkeit auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren entstehenden Schadens.
\section{Weitergabe von Daten an Dritte}
\paragraph{}Der Grundstückseigentümer ist damit einverstanden, dass der Reudnetz w.V. die Adressdaten des Hausanschlusspunktes zum Zweck der Sicherstellung des Netzbetriebs sowie zur Einholung von Signallieferverträgen an künftige Netzbetreiber, Dienstanbieter, die Telekommunikationsdienstleistungen anbieten, übermitteln kann. Eine Übermittlung der Daten an Dritte zu anderen Zwecken ist dem Reudnetz w.V. nicht gestattet. Das Einverständnis kann vom Grundstückseigentümer jederzeit schriftlich gegenüber dem Reudnetz w.V. widerrufen werden.
\section{Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher}
\subsection{Widerrufsrecht}
\paragraph{}Der Grundstückseigentümer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründendiesen Vertrag zu widerrufen. Um sein Widerrufsrecht auszuüben, muss der Grundstückseigentümer der Kommune mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Grundstückseigentümer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
\subsection{Widerrufsfolgen}
\paragraph{}Wurde vom Grundstückseigentümer verlangt, dass die Herstellung des Hausanschlusses während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Grundstückseigentümer der Kommune für bereits erbrachte Leistungen einen angemessenen Betrag zu zahlen, der den Anteil der bis zu dem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
\section{Sonstige Bestimmungen}
\subsection{Salvatorische Klausel}
\paragraph{}Sind einzelne Bedingungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die vertragsschließenden Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, sofern der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
\subsection{Vertragsänderung}
\paragraph{}Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Absprachen, die nicht in diesem Vertrag aufgenommen worden sind, sind nicht bindend. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Schriftformklausel.Mit der Unterschrift unter diesem Vertrag bestätigt der Grundstückseigentümer, dass alle Grundstückseigentümer des/der Grundstücks/e und der darauf befindlichen Gebäude in diesem Vertrag aufgeführt sind.
\vspace{70pt}
\begin{tabular}{ l l }
\Qline{0.18\textwidth}&\Qline{0.56\textwidth}\\
Ort, Datum & Unterschrift Reudnetz w.V. \\
\vspace{50pt}\\
\Qline{0.18\textwidth}&\Qline{0.56\textwidth}\\
Ort, Datum & Unterschrift Grundstückseigentümerin \\